Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an
dem ein Führerscheininhaber
wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder
— im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen
—
wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem
Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich,
d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr,
wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche
Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen
liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei
oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner
persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin
zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt
sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat
zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.
Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung
des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.