In Kraft
getreten am 01.05.2014
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(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis
hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen
Prüfung nachzuweisen.
(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis
der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung
der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E,
der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E
bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
(3) 1Bei der Erweiterung
der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf
es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber
zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
1. die Fahrerlaubnis der Klasse
A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
A1 und
2. die Fahrerlaubnis der Klasse
A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
A2
ist
(Aufstieg).
2Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.
3Satz
1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter
Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden
ist.
(4)
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Klasse
B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31.März
1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung
erteilt, dass sie Ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung
nachgewiesen haben.
(5) Die Prüfungen werden von
einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.
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Fundstellen: |
Ab
dem 01.01.2021:
Richtlinie
für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) (Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung)
Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869)
Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die praktische
Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO vom 18.11.2020 (VkBl S. 778)
Richtlinie
für die theoretische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(Prüfungsrichtlinie - theoretische Prüfung)
Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869)
Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die theoretische
Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO – theoretische Prüfung vom
5.10.2020 (VkBl S. 649)
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