§ 25b FeV | Ausstellung eines Internationalen Führerscheins |
|
In Kraft getreten am 21.10.2015 |
(2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II Seite 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. (2a) 1Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 01.Januar 1999 und dem 18.Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. 2Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (3) 1Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.November 1968 (BGBl. 1977 II Seite 809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d. 2Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (3a) 1Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8d aufgrund eines Führerscheins, der zwischen dem 01. Januar 1999 und dem 18.Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d. 2Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (4) 1Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8c beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8d drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. 2Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein. |
|
Fundstellen: |
|
|
Anmerkungen:
|
|
|
Urteile:
|
||