In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(1) 1Das Fahreignungsseminar
besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen
Teilmaßnahme. 2Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige
Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
(2) 1Die
verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung
von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition,
die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten
ab. 2Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend
der Anlage 16. 3Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden
und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden,
die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. 4Über
die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht
zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges
wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten
Stelle einholen kann. 5Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern
durchgeführt werden.
(3) Modul 1 der
verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:
1.
Einzelbaustein „Seminarüberblick“,
2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen
Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen
Mobilitätsbedeutung,
4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung
als Hausaufgabe,
5. Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“,
6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und
Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:
a)
Geschwindigkeit,
b) Abstand,
c) Vorfahrt und Abbiegen,
d) Überholen,
e) Ladung,
f) Telefonieren im Fahrzeug,
g) Alkohol und andere berauschende Mittel,
h) Straftaten,
7. Festigungsbaustein „Übung zur Klärung
der individuellen Mobilitätssituation“ und
8. Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung“.
(4) Modul 2 der
verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:
1.
Auswertung der Hausaufgaben,
2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und
Unfallfolgen und
3. Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung“.
(5) 1Die
Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und
4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen
Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen.
2Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss
des Moduls 1 begonnen werden.
(6) 1Die
verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer
Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden
Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. 2Sie
soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft
schaffen. 3Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten
und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.
(7) 1Sitzung
1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse,
der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung
von Lösungsstrategien. 2Sie umfasst
1.
die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren
und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen
als Verhaltensanalyse,
2. die Erarbeitung der Funktionalität des
Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
3. die Aktivierung persönlicher Stärken
und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,
4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen,
diese umfassen
a)
die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,
b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen
und positiven Konsequenzen und
c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte
und
5.
die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen
Situationen“ und „Erprobung des neuen Zielverhaltens“.
(8) 1Sitzung
2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung
der Lösungsstrategien. 2Sie umfasst
1.
die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,
2. die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,
3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien
und
4. die Aktivierung persönlicher Stärken
und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.
(9) Mit Sitzung
2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens
nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen
werden.
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