1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu
Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,
Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit,
sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5
des Straßenverkehrsgesetzes,
2.
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung, Geschäftsnummer
oder Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,
3.
Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang
mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie
die Fahrzeugart,
4.
der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der
Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder
Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der
Strafprozeßordnung,
5.
Bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten
Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen
sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Absatz
3 Nummer 4, 5, 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund
der Entscheidung,
6.
die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches
vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung
und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die
Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung
für die einbezogene Entscheidung,
7.
die vorgeschriebene Einstufung als
a)
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter
Sperre mit drei Punkten,
b) Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis
und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende
Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder
c) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende
Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt
und
die entsprechende Kennziffer,
8.
die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer; der
Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden
Behörde und des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen
wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Fahreignungsregister
mitgeteilt sind,
9.
bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen oder
einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung
durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung
und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag
des Ablaufs einer Sperrfrist;
10.
bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der
Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde
sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
11.
bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
und den Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs
oder der Aufhebung der Maßnahme,
12.
bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar,
einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars,
der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag,
an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt
wurde,
13.
der Punktabzug aufgrund der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,
14.
bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Straßenverkehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der Maßnahme
sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen.
1.
die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nr.1 mit Ausnahme des Hinweises
auf Zweifel an der Identität,
2.
die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2,
3.
Ort und Tag der Tat,
4.
der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft
der Entscheidung, des Ruhens oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis
oder Tag der Abgabe der Erklärung,
5.
Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5,
6.
die Höhe der Geldbuße,
7.
Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes
1 Nummer 8,
8.
bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung,
9.
der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung
einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme
und vorangegangenem Widerruf.