FSVwV

 

 


In Kraft getreten am 13.06.2015


Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
(Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS VwV –)
Vom 03.06.2015

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I. Bestellung und Lieferung des Führerscheins (zu § 25 und Anlage 8 FeV)

1 Rahmenvertrag

Die für die Bestellung und Lieferung der Führerscheine maßgeblichen Vereinbarungen des Rahmenvertrages sind in Anlage 1 aufgeführt.

Bei Nichterfüllung der sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen der Bundesdruckerei GmbH ist das Kraftfahrt-Bundesamt zu informieren.

2 Auftragserteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Grundlage für die Herstellung der Führerscheine ist bis zum 31.Dezember 2015 die “Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins (VHK)”. Das Muster der VHK wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der Bundesdruckerei GmbH und im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden einschließlich der Ausfüllanleitung und den Vorgaben zum Bestell- und Lieferverfahren im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

3 Dezentral digitalisierte Datenerfassung und Auftragsvergabe zur Führerscheinherstellung

Die auf dem Führerschein einzutragenden Daten sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers können bis zum 31.12.2015 in den Fahrerlaubnisbehörden dezentral digitalisiert erfaßt und der Bundesdruckerei GmbH übermittelt werden, wenn zwischen der jeweiligen zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und der Bundesdruckerei GmbH eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Für diese Fälle findet anstelle der Regelungen in Nummer 2 über die Vorlagen für die Herstellung von Führerscheinen und die Bestellung das vereinbarte Verfahren Anwendung.

Ab dem 01.Januar 2016 ist nur noch das digitale Bestellverfahren anzuwenden.

4 Lieferung durch die Bundesdruckerei

4.1 Prüfung der Lieferung

Wird bei der Prüfung der einzelnen Sendungen festgestellt, daß diese beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind, ist unverzüglich das zustellende Unternehmen zu unterrichten. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Führerscheine abhanden gekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

4.2 Fehlerhafte Führerscheine

Bei fehlerhaften Führerscheinen ist die korrigierte "Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins", gegebenenfalls mit Datenänderungen bei Fehlern der Fahrerlaubnisbehörde, unter Erhöhung der Nummer des Führerscheins erneut an die Bundesdruckerei GmbH zu senden. Der Vorlage ist der fehlerhafte Führerschein beizufügen. Die fehlerhaften Führerscheine werden von der Bundesdruckerei GmbH vernichtet.

II. Eintragung des Aushändigungsdatums des Führerscheins
(zu § 22 Abs. 4 FeV)

Das Aushändigungsdatum ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Fahrerlaubnisbehörde im Feld 14 des Führerscheins einzutragen. Die Eintragung ist stempel- oder handschriftlich vorzunehmen. Bei stempelschriftlicher Eintragung ist schnelltrocknende sowie ausreichend wischfeste und lichtbeständige schwarze Stempelfarbe, bei handschriftlicher Ausfüllung sind dokumentengeeignete Schreibmittel – wie zum Beispiel schwarze Kugelschreiberfarbe – nach DIN 16554 oder andere vom Bundeskriminalamt geprüfte Schreibmaterialien zu verwenden.

III. Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (zu § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 49 und § 52 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FeV in Verbindung mit § 51 des Straßenverkehrsgesetzes)

Für die Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind elektronische Mittel zu nutzen (Online-Dialog, File-Transfer). Die Datenübermittlung ist nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden herausgegebenen Standards für die Datenübermittlung durchzuführen.

IV. Übergabe von Unterlagen zu einer Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird grundsätzlich bei der für Entscheidungen über die Fahrerlaubnis örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde geführt. Fahrerlaubnisbehörden, die örtlich zuständig waren, haben nach Bekanntwerden einer die Zuständigkeit berührenden Entscheidung über die Fahrerlaubnis die bei ihnen geführte Fahrerlaubnisakte an die zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. In den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung verbleibt die Fahrerlaubnisakte bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der gleichgeordneten auswärtigen Behörde.“

V. Schlußvorschriften

1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt I Nr. 3 am 1. Januar 1999 in Kraft, Abschnitt I Nr. 3 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Abschnitt I und II tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft.

2. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausfertigungsanleitung für Führerscheine nach Muster 1) vom 13. Dezember 1985 (BAnz. S. 15 204) sowie die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Übermittlung von Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 2c Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (Datenübermittlungsvorschrift Fahrerlaubnis auf Probe – DÜVFaP) vom 27. November 1986 (BAnz. Nr. 230a) treten am 1. Januar 1999 außer Kraft.






   
Begründungen:

Begründung der Änderung:

A. Problem und Ziel
Nach der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift können die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden, welches Verfahren sie für die Auftragselieilung an die Bundesdruckerei wählen.
Allerdings nutzen derzeit bereits 440 der 572 Fahrerlaubnisbehörden das digitale Verfahren. Aufgrund dieser hohen Anzahl bereits teilnehmender Fahrerlaubnisbehörden soll ab dem 01.01.2016 nur noch das digitale Verfahren verwendet werden.
Darüberhinaus fehlt bislang eine Regelung zur Übergabe von Unterlagen zur Fahrerlaubnis beim Wechsel der Zuständigkeit.

B. Lösung

Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschriften dahingehend, dass alle Fahrerlaubnisbebörden ab dem 01.01.2016 die Daten dezentral digitalisiert erfassen und der Bundesdruckerei GmbH übermitteln. Außerdem wird eine Regelung zur Übergabe von Unterlagen zur Fahrerlaubnis getroffen.