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Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: I. Bestellung und Lieferung des Führerscheins (zu § 25 und Anlage 8 FeV) 1 Rahmenvertrag Bei Nichterfüllung der sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen der Bundesdruckerei GmbH ist das Kraftfahrt-Bundesamt zu informieren. 2 Auftragserteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde Grundlage für die Herstellung der Führerscheine ist bis zum 31.Dezember 2015 die “Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins (VHK)”. Das Muster der VHK wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der Bundesdruckerei GmbH und im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden einschließlich der Ausfüllanleitung und den Vorgaben zum Bestell- und Lieferverfahren im Verkehrsblatt bekannt gemacht. 3 Dezentral digitalisierte Datenerfassung und Auftragsvergabe zur Führerscheinherstellung Die auf dem Führerschein einzutragenden Daten sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers können bis zum 31.12.2015 in den Fahrerlaubnisbehörden dezentral digitalisiert erfaßt und der Bundesdruckerei GmbH übermittelt werden, wenn zwischen der jeweiligen zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und der Bundesdruckerei GmbH eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Für diese Fälle findet anstelle der Regelungen in Nummer 2 über die Vorlagen für die Herstellung von Führerscheinen und die Bestellung das vereinbarte Verfahren Anwendung. Ab dem 01.Januar 2016 ist nur noch das digitale Bestellverfahren anzuwenden. 4 Lieferung
durch die Bundesdruckerei Wird bei der Prüfung der einzelnen Sendungen festgestellt, daß diese beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind, ist unverzüglich das zustellende Unternehmen zu unterrichten. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Führerscheine abhanden gekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten. 4.2 Fehlerhafte Führerscheine Bei fehlerhaften Führerscheinen ist die korrigierte "Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins", gegebenenfalls mit Datenänderungen bei Fehlern der Fahrerlaubnisbehörde, unter Erhöhung der Nummer des Führerscheins erneut an die Bundesdruckerei GmbH zu senden. Der Vorlage ist der fehlerhafte Führerschein beizufügen. Die fehlerhaften Führerscheine werden von der Bundesdruckerei GmbH vernichtet. II.
Eintragung des Aushändigungsdatums des Führerscheins Das Aushändigungsdatum ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Fahrerlaubnisbehörde im Feld 14 des Führerscheins einzutragen. Die Eintragung ist stempel- oder handschriftlich vorzunehmen. Bei stempelschriftlicher Eintragung ist schnelltrocknende sowie ausreichend wischfeste und lichtbeständige schwarze Stempelfarbe, bei handschriftlicher Ausfüllung sind dokumentengeeignete Schreibmittel – wie zum Beispiel schwarze Kugelschreiberfarbe – nach DIN 16554 oder andere vom Bundeskriminalamt geprüfte Schreibmaterialien zu verwenden. III. Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (zu § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 49 und § 52 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FeV in Verbindung mit § 51 des Straßenverkehrsgesetzes) Für die Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind elektronische Mittel zu nutzen (Online-Dialog, File-Transfer). Die Datenübermittlung ist nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden herausgegebenen Standards für die Datenübermittlung durchzuführen. IV.
Übergabe von Unterlagen zu einer Fahrerlaubnis V. Schlußvorschriften 1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt I Nr. 3 am 1. Januar 1999 in Kraft, Abschnitt I Nr. 3 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Abschnitt I und II tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft. 2. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausfertigungsanleitung für Führerscheine nach Muster 1) vom 13. Dezember 1985 (BAnz. S. 15 204) sowie die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Übermittlung von Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 2c Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (Datenübermittlungsvorschrift Fahrerlaubnis auf Probe – DÜVFaP) vom 27. November 1986 (BAnz. Nr. 230a) treten am 1. Januar 1999 außer Kraft. |
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Begründungen: |
Begründung der Änderung: A.
Problem und Ziel |
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