In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
Das Kraftfahrt-Bundesamt
hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über
den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Fahreignungsregister
eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und
5 führen können. Hierzu übermittelt es die notwendigen
Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie den Inhalt der
Eintragungen im Fahreignungsregister über die innerhalb der Probezeit
begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung
nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren
Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.
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