§ 21 FeV | Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis |
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(2) 1Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. 2Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 und 31 zu werten. 3Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
2Die
Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in (4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. |
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Begründungen: | 15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71) Zu
Nummer 5 (§ 21 Absatz 3 Nummer 2) 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 21/22) Zu
Nummer 6 Buchstabe a (§ 21 Absatz 1): Zu
Nummer 6 Buchstabe b (§ 21 Absatz 2): 12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37): In § 21 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt eine Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV). 11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 30): Zu
Nummer 8, 9b) und 12 (§ 21 Absatz 4,24) |
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Fundstellen: | ||
Anmerkungen:
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PRADO - Öffentliches ONLINE-Register Echter Identitäts und Reisedokumente der EU (hier finden sich auch Informationen über ausl. Führerscheine) | |
Urteile:
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