§ 30 FeV | Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaffsraum |
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In Kraft getreten am 01.04.2021 | (1) 1Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
2Für
die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L
und T 3Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. 4§ 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Läuft die Geltungsdauer einer EU oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. 2Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. 3In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist. (3)
1Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen
Führerscheins auszuhändigen. 2Außerdem
hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern,
soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage
der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. (4)
1Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken,
an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt
worden war. (5) 1Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18.April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S.957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S.1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. |
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Begründung: | Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit
Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. )
13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 23) Zu
Nummer 9 (§ 30 Absatz 1): |
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Fundstellen: |
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Anmerkungen:
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PRADO - Öffentliches ONLINE-Register Echter Identitäts und Reisedokumente der EU (hier finden sich auch Informationen über ausl. Führerscheine) | |
Urteile:
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