In
Kraft getreten am 25.07.2009
Anforderungen
an das Inbetriebsetzen
(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
1. einem genehmigten Typ entspricht sowie
2. ein gültiges Versicherungskennzeichen nach §
26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
führt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf eine Mobilitätshilfe auch
in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine Einzelgenehmigung
erteilt worden ist.
(2) Es richtet sich die Erteilung
1. der Typgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Nummer
1 nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2. der Einzelgenehmigung im Falle des Absatzes
1 Satz 2 nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigungen setzt voraus,
dass die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§
4 bis 6 erfüllt sind.
(3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
gilt für den Führer und den Halter einer Mobilitätshilfe
entsprechend.
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