Zu § 2 Mobi-VO

§ 3 Mobilitätshilfen-Verordnung

Zu § 4 Mobi-VO

 

In Kraft getreten am 25.07.2009

Berechtigung zum Führen

Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.

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