Zu § 3 Mobi-VO

§ 4 Mobilitätshilfen-Verordnung

Zu § 5 Mobi-VO

 

In Kraft getreten am 25.07.2009


Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die

1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und

2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.

Zum Inhaltsverzeichnis