In
Kraft getreten am 25.07.2009
Anforderung
an die Verzögerungseinrichtung
Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
sie mit einer dem in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung
ausgerüstet ist, die
1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.