In
Kraft getreten am 25.07.2009
Zulässige
Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr
führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen
abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten
und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf
auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen
abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten
und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf
auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder
Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen
Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen
möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer
elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander
fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig
fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden.
Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt,
dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden.
Soweit keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen
durch Handzeichen anzuzeigen.
(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen
als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger
haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert
werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist
eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend
für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können
die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren
mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen
für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Antragsteller zulassen.
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