In
Kraft getreten am 25.07.2009
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §
24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz
1, § 4, §
5 oder § 6 eine
elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt,
2. entgegen § 3 eine
Mobilitätshilfe führt, ohne mindestens die Berechtigung
zum Führen eines Mofas nachgewiesen zu haben, oder
3. einer Vorschrift des §
7 Absatz 2 oder Absatz 3 über zulässige Verkehrsflächen
oder des § 7 Absatz 4
Satz 1, 2 oder Satz 5 über Anforderungen an die Teilnahme
am Straßenverkehr zuwiderhandelt.